Samstag, 10. Januar 2026
Abgrenzung zur üblen Nachrede (§ 186 StGB): Üble Nachrede: Behauptung oder Verbreitung unwahrer Tatsachen, deren Wahrheit sich nicht beweisen lässt. Hier ist die bewusste Kenntnis der Unwahrheit nicht zwingend erforderlich, es reicht aus, wenn die Wahrheit nicht beweisbar ist.
Um verleumderische Inhalte löschen zu lassen, stehen Ihnen sowohl außergerichtliche als auch rechtliche Schritte zur Verfügung. Der schnellste Weg führt oft über die direkte Ansprache des Plattformbetreibers, während für hartnäckige Fälle oder zur Ermittlung des Verursachers rechtliche Mittel erforderlich sind.
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