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Mittwoch, 8. Juni 2022

Diffamierende Äußerungen entfernen...

Diffamierung lässt sich frei übersetzen mit „abfällig reden“ oder „in schlechten Ruf bringen“. Dazu gehören im Strafgesetzbuch (StGB) 3 Tatbestände: Die Beleidigung, die üble Nachrede und die Verleumdung.

Jemanden diffamieren – im Grunde genommen kann man dieses sperrige Wort mit „schlecht über jemanden reden“ übersetzen. Komplexer wird es jedoch, wenn es um die Diffamierung im strafrechtlichen Sinne geht. Was ist der Unterschied zwischen Beleidung, Verleumdung und übler Nachrede? Wann ist eine Diffamierung strafbar? Gelten auch schon bestimmte Gesten?


Seit September 2021 gibt es den neuen Strafbestand "Verhetzende Beleidigung" (§ 192a StGB): Wer Einzelne oder Gruppen wegen ihrer nationalen, religiösen oder ethnnischen Herkunft, ihrer Weltanschauung, ihrer Behinderung oder ihrer sexuellen Orientierung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet, der macht sich strafbar (Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe). 

Eine üble Nachrede (§186 StGB) liegt dann vor, wenn Sie eine unwahre Tatsache behaupten, die dem Ruf eines anderen schaden kann. Ob Sie bewusst die Unwahrheit sagen oder nicht, spielt dabei keine Rolle. Selbst wenn Sie irrtümlich glauben, die Tatsache wäre wahr, kann es trotzdem eine üble Nachrede sein. Die Äußerung muss gegenüber jemand Drittem erfolgen, also nicht gegenüber der Person, die diffamiert wird. 

Auch bei der Verleumdung (§187 StGB) geht es um die Verbreitung unwahrer, ehrverletzender Behauptungen. Wie schon bei der üblen Nachrede muss die Äußerung gegenüber einer dritten Person erfolgen. Allerdings ist hierbei entscheidend, dass dem Verleumder bewusst ist, dass die Behauptung nicht stimmt.


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